Die hier angeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Rechtsgeschäfte seitens GlossIQ e.U., insbesondere diese zwischen Kunden (Leistungsempfänger) und GlossIQ e.U. (Leistungsgeber) in der jeweils zum Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten die Firma GlossIQ e.U. nur, wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise durch Gesetz oder Sonderregelungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Abweichungen oder der Ausschluss von den hier angeführten AGB bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit der Schriftform und des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis seitens GlossIQ e.U.
Leistung
Im Auftrag oder in der Bestätigung sind die von der Firma GlossIQ e.U. zu erbringenden Leistungen genau zu bezeichnen. Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, sofern sie im Auftragsschein genau festgeschrieben und durch die Firma GlossIQ e.U. als verbindlich bestätigt wurden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Arbeiten um Aufbereitungen und nicht um Neuherstellung handelt.
Sollte der Auftraggeber das aufzubereitende Fahrzeug nicht selbst übergeben, wird der Überbringer des aufzubereitenden Fahrzeuges seitens GlossIQ e.U. als Bevollmächtigter des Auftraggebers betrachtet, welcher rechtswirksam Dienstleistungen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verfügen kann.
Das aufbereitete Fahrzeug ist nach Bekanntgabe der Fertigstellung innerhalb eines Werktages abzuholen, anderenfalls ist GlossIQ e.U. zur Verrechnung einer Lagergebühr von EUR 50,– pro Werktag berechtigt. Das Fahrzeug kann bei bestehender Notwendigkeit, auf Kosten des Kunden auch auf öffentlichen Verkehrsflächen oder kostenpflichtigen Stellplätzen untergebracht werden. GlossIQ e.U. haftet ab diesem Zeitpunkt nur mehr für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz betreffend Diebstahl / Beschädigung des Fahrzeuges.
Die Überstellung des Fahrzeuges zu einem anderen Übergabeort als dem Standort von GlossIQ e.U. (sowohl zur Übernahme als auch nach Abschluss des Auftrages) erfolgt nur nach Auftrag und auf Rechnung und Gefahr des Kunden (bspw. Verkehrsunfälle).
Sofern ein als verbindlich bestimmter Fertigstellungstermin im Auftrag vereinbart wurde, ist dieser von der Firma GlossIQ e.U. einzuhalten; anders bekanntgegebene Fertigstellungstermine sind seitens GlossIQ e.U. nicht bindend. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftragsumfang und tritt hierdurch eine Verzögerung ein, so hat die Firma GlossIQ e.U. den Auftraggeber unverzüglich darüber zu unterrichten und einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen. Es erwachsen keinerlei Ansprüche des Kunden aus der verzögerten Fertigstellung gegenüber der Firma GlossIQ e.U.
Preise
Bei allen Preisangaben handelt es sich im Zweifelsfall um Netto-Preise.
Der endgültige Preis aller Leistungen bemisst sich ausnahmslos am tatsächlichen Aufwand und nicht an ausgehängten Preislisten. Mündliche Preisauskünfte sind nicht bindend. Eine verbindliche Preisauskunft wird auf Wunsch des Auftraggebers im Auftragsschein benannt und bedarf der Schriftform. Diese Preisangaben sind jedoch nur verbindlich, sofern dies ausdrücklich von der Firma GlossIQ e.U. schriftlich bestimmt wird. Verbindliche Preisauskünfte bedürfen ausnahmslos der Schriftform sowie der ausdrücklichen schriftlichen Deklaration seitens GlossIQ e.U. als verbindliche Preisauskunft. Verbindliche Kostenvoranschläge können wegen unvorhergesehener, unvermeidbarer Mehrkosten auch ohne Rückfrage beim Kunden um bis zu 15 % überschritten werden.
Der Auftraggeber hat den Rechnungsbetrag unverzüglich nach Abnahme des reparierten bzw. gereinigten KFZ, jedoch spätestens nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zu leisten. Erstkunden zahlen generell bar, es sei denn, es wurde vorher eine andere Absprache getroffen. Bei Nichtzahlung ist die Firma GlossIQ e.U. berechtigt, nach Übersendung einer Zahlungserinnerung, bei der 1. Mahnung und jeder weiteren Mahnung EUR 15,00 Mahngebühren einzufordern. Ab der 2. Mahnung werden zusätzlich die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Verzugszinsen erhoben.
Der Auftraggeber hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 20 % des Auftragswertes ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Wurde jedoch schon ein Teil der Leistung erbracht, so ist dies nicht mehr möglich. Die Firma GlossIQ e.U. kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
Zurückbehaltungsrecht
Bezüglich aller offenen (aktueller und früherer) Forderungen gegenüber des Kunden steht GlossIQ e.U. ein Zurückbehaltungsrecht am aufbereiteten KFZ des Kunden zu.
Aufrechnungen zu Forderungen gegenüber GlossIQ e.U. sind ausgeschlossen, sofern nicht anders vereinbart.
Gewährleistung
Unternehmenskunden tragen die volle Beweislast für Mängel und deren Bestehen bei Übergabe; es gilt keine Vermutung der Mangelhaftigkeit.
Der Auftraggeber hat Leistungsmängel unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen und GlossIQ e.U. die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Für Mängel, welche durch den gewöhnlichen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch entstehen, besteht keine Haftung seitens GlossIQ e.U.
Schäden
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Wertgegenstände vor Übergabe des KFZ an die Firma GlossIQ e.U. aus dem Fahrzeug zu entfernen. Die Haftung der Firma GlossIQ e.U. für Verlust oder Schäden am KFZ und für die in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalte beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für eingelagerte Radsätze.
Der Auftraggeber hat die Verursachung etwaiger Schäden durch GlossIQ e.U. zu beweisen.
Gerichtsstand & anwendbares Recht
Für Streitigkeiten gilt das am Sitz von GlossIQ e.U. zuständige Gericht als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.